Inhalt
Zielgruppe: Sanierungs- und Baustellenleiter*, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/Isolationstechnik, Mitarbeiter von Baubehörden, Sachkundige nach TRGS 519, Anlage 4, die ihren Sa
Voraussetzungen: gültige Sachkunde nach TRGS Anlage 4
Grundlage:Anhang I Nr. 2.4.2 Abs.3 GefStoffV, Nr. 2.7 Abs. 3 TRGS 519
Gültigkeit:6 Jahre
Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV und Nr. 2.7 Abs. 3 der neuen TRGS 519 wurde erstmalig die Fortbildungspflicht für Sachkundige eingeführt. Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend davon behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge werden in Anlage 5 beschrieben.
- Asbestprodukte und ihre Verwendung („neue“ Fundstellen) - Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen - Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung - Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 - Tätigkeiten mit geringer Exposition und emissionsarme Verfahren - Zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen - Baustelleneinrichtung - Arbeitsweisen gemäß TRGS 519 - Aufgaben der sachkundigen Person - Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan - Anzeige der Arbeiten - Betriebsanweisung und Unterweisung - Arbeitsmedizinische Vorsorge - Auswahl und Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung
Mindestteilnehmerzahl: 8
- Zertifikat
- Asbestschein (Sachkundenachweis)