Inhalt
Das Gefahrgutrecht für den Straßentransport schreibt die Schulung der Fahrzeugführer vor. Für einige Fälle, in denen zwar Gefahrgut transportiert wird, der Fahrer* aber nicht nach 8.2.ADR geschult sein muss, wird Kapitel 1.3 ADR relevant. Die Fahrer sind auf dieser Grundlage dem sonstigen Personal zuzurechnen. Dieses Personal muss in bestimmter Weise - seinen Aufgaben entsprechend - geschult ('unterwiesen') sein.
- Allgemeine Vorschriften (Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGVSEB/ADR) - Allgemeine Gefahreneigenschaften (Gefahrklassen) - Dokumentation (Begleitpapiere) - Fahrzeug- und Beförderungsarten - Umschließungen, Ausrüstung - Kennzeichnung, Bezettelung und orange
Abschluss: Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
Gültigkeit: Bei Änderungen der Gefahrgutvorschriften soll eine Auffrischungsschulung erfolgen (1.3 ADR).
Zielgruppe: Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in Mengen befördert werden, die nach der Tabelle der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit einen Verzicht auf die ADR Bescheinigung erlauben. Fahrer von Fahrzeugen, mit denen Beförderungen d
Voraussetzungen: Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Grundlage: 8.2.3 ADR und 1.3 ADR
Je nach Stand der Anmeldungen kann es sein, dass der Kurs nach Frankfurt verlegt wird.
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
- Zertifikat
- ADR-Bescheinigung (Gefahrguttransport) i