Inhalt
Ziel
Die Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Erzieher/in befähigt zur pädagogischen Arbeit in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, den sonderpädagogischen Arbeitsfeldern und den Ganztagsschulen.
Die Berufsbegleitende Teilzeitausbildung wird im Rahmen eines Schulversuchs des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführt.
Aufnahmevoraussetzungen
Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Sozialpädagogik sind
1. Möglichkeit
Qualifizierter Sekundarabschluss I („Mittlere Reife“) und eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung (nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, bundes- oder landesrechtlich geregelt oder als gleichwertig anerkannt).
2. Möglichkeit
Qualifizierter Sekundarabschluss I („Mittlere Reife“) und eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit (= eine Berufstätigkeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld).
3. Möglichkeit
Qualifizierter Sekundarabschluss I („Mittlere Reife“) und das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind.
4. Möglichkeit
Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife und ein mindestens viermonatiges Praktikum in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung.*
Weitere Berufserfahrungen (auch fachfremde) sind ausdrücklich erwünscht!
- Ein freiwilliges soziales Jahr in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen kann angerechnet werden.
Wichtiger Hinweis!
Die Ausbildung findet je zur Hälfte in der Schule (an zwei Wochentagen) und in einer sozialpädagogischen Einrichtung (an den restlichen Tagen) statt und dauert drei Jahre.
Die Zusage eines Schulplatzes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die/der Schüler/in rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung einen Dienstvertrag einer sozialpädagogischen Einrichtung mit 50% der regulären Arbeitszeit (vergütungspflichtig) in der Schule vorlegt. Alle in der Ausbildung üblichen Praktika sind durch das Dienstverhältnis abgedeckt.
Abschluss
Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher (Sozialpädagogik)
Übergangsmöglichkeiten
Der Abschluss der Fachschule ist nach § 11 Abs. 7 Satz 6 des Schulgesetzes der Fachhochschulreife gleichwertig und berechtigt zum Studium an Fachhochschulen in Rheinland-Pfalz.
In Verbindung mit der Fachhochschulreife (z. B. erworben im Fachhochschulreifeunterricht) ist der Übergang in die Berufsoberschule II möglich.
Ferner kann nach erfolgreichem Abschluss und einer danach liegenden, mindestens einjährigen hauptberufliche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen oder sonderpädagogischen Einrichtung, die Weiterbildung zur Heilpädagogin/zum Heilpädagogen begonnen werden.
Unter http://berufsbildendeschule.bildung-rp.d.. finden sie allgemeine Informationen zu Fachrichtungen und Schwerpunkten an Fachschulen in Rheinland-Pfalz.