Inhalt
Unternehmerverantwortung:
Auszug DGUV 312-001 Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln". Er steht ansonsten in der Haftung.
Gesetzliche Vorgaben:
Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-VA1) vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Seminarinhalte:
DGUV Regel 112-198 - Einsatz von PSA gegen Absturz DGUV Regel 112-199 - Benutzung von PSA zum Retten
Berufsgenossenschaftl. Regelwerke
Benutzerinformationen der Hersteller
Arbeiten und sichern
Funktion eines Auffangsystems
Bauarten von PSAgA
Sturzphysik (Pendelsturz, Sturzfaktoren)
Arbeitsmedizinische Versorgung BGG 504-41
Besondere Gefährdung an exponierten Arbeitsplätzen
Rettungsplanung, Betriebsanweisungen
Auffanggurt anlegen und anpassen
Verbindungsmittel anwenden
Anschlagpunkt Halteseil
Höhensicherungsgeräte
Mitlaufendes Auffanggerät an fester und beweglicher Führung