Inhalt
Aus dem Sozialgesetzbuch VII geht hervor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Sicherheitsbeauftragte sollen den Unternehmer* beim betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen, indem sie insbesondere auf die spezifischen Gesundheits- und Unfallgefahren achten und auf ihre Verhütung hinwirken. Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten erfordert Kenntnisse im Arbeitsschutz. Als Sicherheitsbeauftragter sind Sie damit betraut, Unfall- und Gesundheitsgefahren in Ihrem Aufgabenbereich zu erkennen und festzustellen, ob nötige Schutzvorrichtungen bzw. Schutzausrüstungen vorhanden sind. Konkret unterstützten Sie den Unternehmer, Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und schließlich auch Ihre Kollegen dabei, Unfälle und sonstige Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragte sind Helfer, die als Kollege unter Kollegen dazu beitragen sollen, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten. Diese Weiterbildung bereitet Sie auf Ihre neue Rolle als Sicherheitsbeauftragten vor und vermittelt Ihnen alle notwendigen Kenntnisse, um diese verantwortungsvolle Aufgabe erfolgreich meistern zu können.
- Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten - Organe im Arbeitsschutz - Arbeitsunfälle - Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung / PSA - Maßnahmenhierarchie (STOP) - Lärmschutz und Ergonomie - Gefährdungsbeurteilung - Arbeitsmedizin und Erste Hilfe - Brand- und Explosionsschutz - Gefahren durch elektrischen Strom - Gefahrstoffe / GefStoffV - Psychische Belastungen - Gefährdungen ermitteln und beurteilen anhand von Beispielen - Workshop: beurteilen von Gefährdungen in Kleingruppen - Abschlusstest
Abschluss: Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
Gültigkeit: Der Nachweis gilt unbefristet - Eine regelmäßige Aktualisierung der Kenntnisse ist erforderlich.
Zielgruppe: Personen, die zum betrieblichen Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollen bzw. diese Funktion seit kurzem ausüben.
Voraussetzungen: Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Grundlage: § 22 SGB VII, DGUV Information 211-042
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
- Sonstiges Merkmal
- Sicherheitsbeauftragte/r
Fachkraft - Arbeitssicherheit [privatrechtlich] i