Inhalt
Damit die Tätigkeiten einer Fremdfirma auf dem eigenen Betriebsgelände im Hinblick auf den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz keine Gefährdung darstellt, müssen die Tätigkeiten der Fremdfirmen abgestimmt und koordiniert werden. Hierzu hat das Unternehmen, welches Fremdfirmen beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Fremdunternehmen einen Koordinator* zu bestimmen. Laut DGUV Vorschrift 1, § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer Abs. 1 wird definiert, dass ein Aufsichtsführender mit Weisungsbefugnis (Fremdfirmenkoordinator) zu bestellen ist und allen Beteiligten bekannt gegeben werden muss.
- DGUV Vorschrift 1, § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer Abs. 1 - DGUV Information 215-830 (BGI 865) Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen - Arbeitsschutzgesetz - Unterweisung und Einweisung nach ArbSchG § 12 und DGUV Vorschrift 1 § 4 -
Abschluss: Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
Zielgruppe: Führungskräfte und Mitarbeiter eines Unternehmens, die mit dem Einsatz von Leihkräften und Fremdfirmen im Unternehmen zu tun haben und als Fremdfirmenkoordinator bestimmt sind oder werden sollen. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, B
Voraussetzungen: - Technische Ausbildung und möglichst mehrjährige Berufserfahrung - Fähigkeit zur Personalführung und Mitarbeitermotivation
Grundlage: ArbSchG, DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 215-830,
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer