Inhalt
Eine abgeschlossene Berufsausbildung verbessert die Wiedereinstiegschancen in eine berufliche Tätigkeit. Fachkräften bieten sich gute Berufsaussichten und attraktive Arbeitsplätze. Der Berufsabschluss zum Fachlagerist ermöglicht Ihnen die Ausübung eines Berufes mit breit gestreuten Beschäftigungsmöglichkeiten in den Abteilungen Warentransport, Wareneingang, Warenausgang, Warenkontrolle und Kommissionierung in unterschiedlichsten Branchen (z.B. Spedition und Lagerei, Automobil- oder Elektroindustrie, Einzel-, Groß- und Außenhandel, Chemie oder Pharmazie). Je nach Eignung sind Tätigkeiten als Vorarbeiter oder Gruppenleiter möglich. Nach entsprechender Berufspraxis ist eine Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Logistikmeister (IHK-Prüfung) möglich.
Gemäß Ausbildungsrahmenplan IHK Berufsübergreifende Themen - Arbeitsschutz und -sicherheit Kaufmännische Grundlagen - Grundlagen des Wirtschaftens Recht - Arbeits- und Sozialrecht Kaufmännisch Transport - Verkehrsgeografie Microsoft Office - Excel für Einsteiger Lager-Logistik - Güter kontrollieren - Güter lagern - Umgang und Lagerung gefährlicher Stoffe - Warenkontrolle - Gabelstapler bedienen - Ausbildung für Fahrpersonal - Güter kommissionieren - Güter verpacken - Dokumente und Ladegüter vorbereiten - Grundlagen der Beladung incl. Ladungssicherung - Güter versenden - Versandpapiere, Begleitpapiere - Grundlagen Logistik - Güter beschaffen - Kaufvertrag incl. internationaler Handelsklauseln - Kennzahlen auswerten - Fachrechnen Lagerlogistik - Einsatz von Arbeitsmitteln - Prüfungsvorbereitung
Abschluss: - Facharbeiterbrief Fachlagerist (IHK) - Personenbezogener Fahrausweis für Flurförderzeuge (DEKRA) mit interner Prüfung der DEKRA Akademie (schriftlich praktisch)
Zielgruppe: Personen mit umfangreichen praktischen Erfahrungen im Bereich der Lagerwirtschaft, die den Berufsabschluss nachholen möchten.
Voraussetzungen: Ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, möglichst Hauptschulabschluss; Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im Bereich der Lager-Logistik. Persönliches Beratungsgespräch.
Grundlage: Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie "mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig waren [sind], in dem die Prüfung abgelegt werden soll."
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer