Inhalt
Eine abgeschlossene Berufsausbildung verbessert die Wiedereinstiegschancen in eine berufliche Tätigkeit. Fachkräften bieten sich gute Berufsaussichten und attraktive Arbeitsplätze. Der Berufsabschluss zum Fachlagerist ermöglicht Ihnen die Ausübung eines Berufes mit breit gestreuten Beschäftigungsmöglichkeiten in den Abteilungen Warentransport, Wareneingang, Warenausgang, Warenkontrolle und Kommissionierung in unterschiedlichsten Branchen (z.B. Spedition und Lagerei, Automobil- oder Elektroindustrie, Einzel-, Groß- und Außenhandel, Chemie oder Pharmazie). Je nach Eignung sind Tätigkeiten als Vorarbeiter oder Gruppenleiter möglich. Nach entsprechender Berufspraxis ist eine Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Logistikmeister (IHK) möglich. Mittels einer digitalen Lernumgebung werden Lernende an digitale Arbeits- und Lebenswelten und deren Chancen und Herausforderungen herangeführt. Der Aufbau von digitalen Kompetenzen wird zur Selbstverständlichkeit, auch wenn er nicht im Fokus der Weiterbildung stehen mag.
- Arbeits- und Umweltschutz - Grundlagen Excel für Einsteiger - Grundlagen des Wirtschaftens - Arbeits- und Sozialrecht - Güter kontrollieren - Güter lagern Teil 1 - Grundlagen - Güter lagern Teil 3 - Umgang und Lagerung gefährlicher Stoffe - Güter beaversenden - Teil 2 Versandpapiere, Begleitpapiere + Frachtberechnungen - Grundlagen der Logistik - Güter beschaffen - Teil 1 Angebotsvergleich inkl. Bezugskalkulation - Güter beschaffen - Teil 2 Kaufvertrag inkl. int. Handelsklauseln - Kennzahlen auswerte
Abschluss: Berufsabschluss 'Fachlagerist/-in' mit Prüfung vor der Industrie und Handelskammer.
Zielgruppe: Personen mit umfangreichen praktischen Erfahrungen im Bereich der Lagerwirtschaft, die den Berufsabschluss nachholen möchten.
Voraussetzungen: Allgemeinbildung: Hauptschul- oder vergleichbarer Abschluss Berufsausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung Berufspraxis: Mindestens 3 Jahre Berufspraxis im Bereich der Lager-Logistik Ausnahmeregelung: Nach Absprache zw
Grundlage: Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie 'mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist
Terminoption: auf Anfrage
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer