Inhalt
Qualifiziertes Personal in den unterschiedlichsten Bereichen wird auch in Zukunft nachgefragt. Die Logistik zählt zur boomenden Branche. Mit dem Nachweis eines von der IHK anerkannten Berufsabschlusses verbessern sich die persönlichen Berufsaussichten im jetzigen oder zukünftigen Job. Der Berufsabschluss zur Fachkraft für Lagerlogistik ermöglicht die Ausübung eines Berufs mit breit gestreuten Beschäftigungsmöglichkeiten in den Abteilungen Warentransport, Wareneingang, Warenausgang, Warenkontrolle und Kommissionierung in unterschiedlichsten Branchen (z.B. Spedition und Lagerei, Automobil- oder Elektroindustrie, Einzel-, Groß- und Außenhandel, Chemie oder Pharmazie).
- Einführung in die Maßnahme - Lernfelder übergreifende Themen z. B. WISO - Logistische Prozesse - Kennzahlen ermitteln und auswerten - Einsatz von Arbeitsmitteln - Güter annehmen und kontrollieren - Güter lagern - Güter beschaffen - Güter bearbeiten - Güter im Betrieb transportieren - Güter kommissionieren - Güter verpacken - Touren planen - Güter verladen - Güter versenden - Prüfungsvorbereitung
Abschluss: Berufsabschluss "Fachkraft für Lagerlogistik" mit Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer - Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie - Fahrausweis für Flurförderzeuge (DEKRA)
Zielgruppe: Personen mit mehrjähriger Berufserfahrung, die einen anerkannten Berufsabschluss nachholen möchten.
Voraussetzungen: Allgemeinbildung: Hauptschul- oder vergleichbarer Abschluss Berufsausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung. Berufspraxis: Mindestens 4,5 Jahre Berufspraxis im Bereich Lager / Logistik Ausnahmeregelung: Nach Absprache zwischen IHK und Bildungsträger. Sonstige Bed.: Ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Voraussetzungen: Abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung, mindestens 4 ,5 Jahre Berufspraxis m Bereich der Lager-Logistik Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.'
Grundlage: Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie 'mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen [sind], in dem die Prüfung abgelegt werden soll.'
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer