Inhalt
Durch die Änderung des § 5 der Handwerksordnung und in Abstimmung mit den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 3) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Elektroarbeiten von Nicht-Elektrikern ausgeführt werden.
Elektrische Anschlüsse, die im direkten Zusammenhang mit der jeweiligen beruflichen Tätigkeit stehen, können und dürfen nur nach erfolgreicher Teilnahme durchgeführt werden. Elektrofachkräfte müssen auf Grund ihrer Ausbildung, Erfahrungen sowie Kenntnisse der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen mögliche Gefahren erkennen, um übertragene Arbeiten zweifelsfrei beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Für Personen, die diese Arbeiten selbstständig ausführen sollen, ist eine Qualifikation zur Elektrofachkraft notwendig, die auf das erlaubte Tätigkeitsfeld beschränkt ist
- Zertifikat
- Fachkraft - Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (gemäß DGUV) i