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RICHTLINIE 2003/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2003
über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates.
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt für alle Fahrer, die im Güterverkehr, Personenverkehr oder Werkverkehr über 3.5t. ZgM gewerblich fahren und Fahrzeuge lenken, für die ein Führerschein der C1E-CE- oder D1E-DE-Klasse erforderlich ist, die Anforderungen an den Fahrer-Beruf neu.
Künftig müssen Berufskraftfahrer alle 5 Jahre eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen und in den Führerschein eintragen lassen. Die Weiterbildung für Berufskraftfahrer kann hierbei in mehrere Tagesseminare aufgeteilt werden (z. B. pro Jahr eine Schulung).
- Abschlussart
- Berufskraftfahrer/in (nach BBiG und BKrFQG)