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Asbestarbeiten - Sachkunde TRGS 519, Anl. 4 - ASI-Arbeiten an Asbestzementprodukten und geringen Umfangs - Fortbildung

Dieses Angebot ist abgelaufen.

Inhalt

Zielgruppe: Sanierungs- und Baustellenleiter*, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/Isolationstechnik, Mitarbeiter von Baubehörden, Sachkundige nach TRGS 519, Anlage 4, die ihren Sa

Voraussetzungen: gültige Sachkunde nach TRGS Anlage 4

Grundlage:Anhang I Nr. 2.4.2 Abs.3 GefStoffV, Nr. 2.7 Abs. 3 TRGS 519

Gültigkeit:6 Jahre

Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV und Nr. 2.7 Abs. 3 der neuen TRGS 519 wurde erstmalig die Fortbildungspflicht für Sachkundige eingeführt. Die Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend davon behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge werden in Anlage 5 beschrieben.

  • Asbestprodukte und ihre Verwendung („neue“ Fundstellen) - Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen - Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung - Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 - Tätigkeiten mit geringer Exposition und emissionsarme Verfahren - Zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen - Baustelleneinrichtung - Arbeitsweisen gemäß TRGS 519 - Aufgaben der sachkundigen Person - Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan - Anzeige der Arbeiten - Betriebsanweisung und Unterweisung - Arbeitsmedizinische Vorsorge - Auswahl und Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung

Mindestteilnehmerzahl: 8

Zertifikat
Asbestschein (Sachkundenachweis)

Das Portal

Das Weiterbildungsportal bietet Ihnen einen Überblick über die Weiterbildungsangebote in ganz Rheinland-Pfalz, schwerpunktmäßig aus den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Weiterbildung. Es ist ein Angebot des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz.

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Frei für Bildung

Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben das Recht, sich bis zu zehn Tage in zwei Jahren von der Arbeit freistellen zu lassen, um sich beruflich oder gesellschaftspolitisch weiterzubilden. Sie erhalten in dieser Zeit weiter ihr reguläres Gehalt und müssen dafür keinen Urlaub nehmen! Weitere Informationen und alle Veranstaltungen, für die eine Freistellung möglich ist, finden Sie über den folgenden Link.

Zur Bildungsfreistellung

Für Unternehmen

Die berufliche und betriebliche Weiterbildung stellt eine wichtige Säule der Fachkräftesicherung in Rheinland-Pfalz dar.

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