Inhalt
Betreuungskräfte sollen die betroffenen Pflegeheimbewohner betreuen und aktivieren. Als Betreuungs- und Aktivierungsmaßnahmen kommen Maßnahmen und Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können.
Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die betroffenen Heimbewohner zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten:
- Malen und Basteln, - handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten,
- Kochen und Backen
- Haustiere füttern und pflegen
- Musik hören, Musizieren, Singen
- Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
- Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Lesen und Vorlesen
- Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe
- Fotoalben anschauen,
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen
Die Betreuungskräfte sollen den Pflegeheimbewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie, ggf. einschließlich ihres Migrationshintergrundes, dem Geschlecht sowie dem jeweiligen situativen Kontext orientieren.
Zur Prävention einer drohenden oder einer bereits eingetretenen sozialen Isolation sind Gruppenaktivitäten für die Betreuung und Aktivierung das geeignete Instrument. Die persönliche Situation der Pflegeheimbewohner, z.B. Bettlägerigkeit und ihre konkrete sozial-emotionale Bedürfnislage kann aber auch eine Einzelbetreuung erfordern.
Die soziale Betreuung der Heimbewohner gehört zum Leistungsumfang der Pflegeheime.
§ 43b SGB XI ermöglicht es, die Betreuung und Aktivierung der betroffenen Pflegeheimbewohner in einem definierten Umfang quantitativ zu verbessern. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Tätigkeit der zusätzlichen Betreuungskräfte eng mit der Arbeit der Pflegekräfte und des sonstigen Personals in den Pflegeheimen zu koordinieren, damit keine Versorgungsbrüche entstehen. Zu den Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte gehören auch die Hilfen, die bei der Durchführung ihrer Betreuungs- und Aktivierungstätigkeiten unaufschiebbar und unmittelbar erforderlich sind, wenn eine Pflegekraft nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
- Zertifikat
- Betreuungskraft (nach § 43b SGB XI mit § 53b) i