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V. Pflegefall der Eltern: Müssen die Kinder zahlen?
V. Pflegefall der Eltern: Müssen die Kinder zahlen?
Die Lebenserwartung wird immer höher. Leider aber auch die Möglichkeit, ein Pflegefall zu werden. Tritt ein Pflegefall ein, sind die Kosten hierfür immens.
Je nachdem ob, und welchen Pflegegrad ein Pflegebedürftiger besitzt, übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Pflegekosten. Kosten, die sich nicht mit den Leistungen aus einem Pflegegrad decken lassen oder für die keine private Pflegeversicherung besteht, muss der Pflegebedürftige aus eigener Tasche zahlen. Oftmals reichen die Rentenbezüge und das Sparvermögen aber nicht aus. Soweit dann der Sozialhilfeträger einspringen muss und die fehlenden Beträge zahlt, gilt aber im Sozialhilferecht das Subsidiaritätsprinzip. Das heißt nur wer sich selbst nicht helfen kann, erhält staatliche Leistungen. Das Sozialamt übernimmt nur vorerst die restlichen offenen Kosten als "Hilfe zur Pflege". Es überprüft aber ob der Pflegebedürftige Vermögen oder zahlungskräftige, zum Unterhalt verpflichtete Verwandte hat. Insoweit kann es dann durchaus sein, dass man als Angehöriger eines auf "Hilfe zur Pflege" angewiesenen Pflegebedürftigen, für eine Kostenrückerstattung, vom Sozialamt zur Kasse gebeten wird. Das Sozialamt hat dabei auch Möglichkeiten Schenkung (Geld oder Immobilien) die weniger als 10 Jahre zurückliegen von den Beschenkten zurückzufordern.
Der Kurs vermittelt die aktuelle Sach- und Rechtslage und zeigt, wer und wie Unterhalt für den Pflegebedürftigen leisten muss.
Es wird empfohlen (ist aber keine Voraussetzung) vor diesem Kurs den Kurs "Schenken statt Vererben: Vermögen und Immobilien steueroptimiert übertragen und den Schenker absichern" zu absolvieren.
Das Referentenduo besteht aus einer Richterin und einer Fachanwältin für Erbrecht, so dass
die Darstellung des Themas sowohl aus Richtersicht wie auch aus Anwaltssicht erfolgt.
Kursdauer 2 Unterrichtsstunden am Stück 90 Minuten
Leitung: Dr. jur. Eva Kreienberg (Fachanwältin für Erbrecht)
Ursula Düll (Richterin am Amtsgericht Kaiserslautern)
Zielgruppe:
Erwachsene allgemein