Inhalt
Aus dem Sozialgesetzbuch VII geht hervor, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Sicherheitsbeauftragte sollen den Unternehmer beim betrieblichen Arbeitsschutz unterstützen, in dem sie insbesondere auf die spezifischen Gesundheits- und Unfallgefahren achten und auf ihre Verhütung hinwirken. Die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten* erfordert aktuelle Kenntnisse im Arbeitsschutz. Um dieses auch gewährleisten zu können, sollte sich jeder Sicherheitsbeauftragte durch Fortbildungen immer auf dem aktuellen Kenntnisstand halten, somit kann auch ein Arbeitsschutz nach aktuellen Gesichtspunkten im Unternehmen durchgeführt werden.
- Überblick über aktuelle Vorschriften und technische Regeln - Aktuelle Rechtsprechung - § 22 Sozialgesetzbuch VII - Regelwerk der DGUV - § 20 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1) - DGUV Regel 100-001 (BGR A1) - Betriebssicherheitsverordnung 2015 - Arbeitsstättenverordnung / Arbeitsstättenrichtlinie - Anforderung und Risiken im Alltag - Erfahrungsaustausch
Abschluss: Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
Gültig:
Zielgruppe: Sicherheitsbeauftragte
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: Schriftliche Benennung durch den Arbeitgeber zum "Sicherheitsbeauftragten"
Rechtliche Grundlage: § 20 DGUV Vorschrift 1, Abs. 6
- Sonstiges Merkmal
- Sicherheitsbeauftragte/r