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Die Architektenkammer des Landes Rheinland-Pfalz besteht seit dem Jahr 1950 als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist damit nahezu so alt wie die Bundesrepublik Deutschland.
Grundlage für ihre Tätigkeit ist das Architektengesetz in seiner novellierten Fassung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. vom 22. Dezember 2005, S. 505).
Alle in die Architektenliste eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner - unabhängig davon, ob sie ihren Beruf freiberuflich, gewerblich oder als Angestellter bzw. Beamter betreiben - gehören der Kammer als Mitglieder an.
Aufgaben der Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Die Aufgaben der Architektenkammer lassen sich in vier Schwerpunkten zusammenfassen:
- Förderung der planerisch gestalterischen Qualität unserer Umwelt und Lebensräume
- Berücksichtigung verbraucherschützender Bestimmungen einschließlich des Berufsordnungsrechtes
- Vertretung berufsständischer Interessen
- Erbringung von Serviceleistungen für Kammermitglieder
Das Architektengesetz nennt entsprechend folgende Aufgaben für die
Kammerarbeit:
die Förderung der Baukultur, des Bauwesens, der Landschaftspflege und der
städtebaulichen Entwicklung
die Wahrung der beruflichen Belange und des Ansehens des Berufsstandes
die Festlegung und Überwachung der Berufspflichten.
Konkret wird gefordert:
- die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
- die Behörden in Fragen zu beraten, die die Tätigkeitsbereiche der Kammermitglieder betreffen,
- die Beilegung von Streitigkeiten als Schiedsstelle,
- auf Anforderung von Behörden oder Gerichten Gutachten, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten
- Sachverständige zu bestellen, zu vereidigen und auf Verlangen von Behörden und Gerichten zu benennen,
- die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Bundesländer zu fördern.
Der administrative Schwerpunkt liegt bei der Führung der Architektenliste und Erteilung der für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte.
Die Mitglieder der Architektenkammer haben für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Anspruch, von der Kammer unterstützt zu werden, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die die Belange der Kammermitglieder in ihrer Gesamtheit oder einer Fachrichtung oder Tätigkeitsart berühren.