Inhalt
Die Weiterbildung befähigt Sie zu universeller Einsetzbarkeit in vielen Branchen - ob Handel, Industrie oder Dienstleistung. Das Angebot richtet sich an Mitarbeiter mit kaufmännischer Ausbildung und anschließender Berufserfahrung, die zusätzliche Führungskompetenz erwerben wollen. Es macht sie zu Allroundern, die Betriebsabläufe in ihrem Gesamtzusammenhang erkennen und beurteilen können. Wirtschaftsfachwirte sind Generalisten.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen: Arbeitsmethodik - Volks- und Betriebswirtschaft - Recht und Steuern - Unternehmensführung - Rechnungswesen Handlungsspezifische Qualifikationen: Betriebliches Management - Investition, Finanzierung, betriebliches Rechnungswesen und Controlling - Logistik - Marketing und Vertrieb - Führung und Zusammenarbeit
Abschluss: Geprüfte/-r Wirtschaftsfachwirt/-in (IHK)
Gültig: unbefristet.
Zielgruppe: Kaufleute oder kaufmännische Mitarbeiter/-innen mit Berufserfahrung.
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: (1) Zur Prüfung in der Teilprüfung "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zugelassen, wer: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung der Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zugelassen, wer: 1. die abgelegte Prüfung der Teilprüfung " Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und 2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen, nachweist.
Rechtliche Grundlage: