Inhalt
Der Gesetzgeber fordert im Infektionsschutzgesetz, übertragbaren Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Nosokomiale Infektionen stellen ein großes Problem in unserem Gesundheitssystem dar, das zu hohen Kosten und z.T. erheblichen Schädigungen des Pflegeempfängers bis hin zu dessen Tod führen kann. Mit der zunehmenden Verlagerung der medizinischen Versorgung aus Krankenhäusern in den Bereich der externen Betreuung ergeben sich auch außerhalb von Krankenhäusern Infektionsrisiken, die mit denen nosokomialer Infektionsrisiken in Krankenhäusern vergleichbar sein können. Deshalb fordert der Gesetzgeber eine strikte Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens. Die Einhaltung des Standes des medizinischen Wissens auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn die jeweils veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind (§23 Abs.3 Infektionsschutzgesetz).
- Rechtliche Grundlagen –Mikroorganismen, Infektion, Übertragungswege –Standardmaßnahmen der Hygiene –Abfallentsorgung –Desinfektion –Arbeitsschutz –Multiresistente Krankheitserreger –Infektionskritische Tätigkeiten (Verbandwechsel, Prävention und Kontrolle Katheter-assoziierter Harnwegsinfektionen, Prävention der nosokomialen Pneumonie) –Hygieneplan
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Gültig:
Zielgruppe: Pflegende aus ambulanten Pflegeeinrichtungen
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Rechtliche Grundlage: Infektionsschutzgesetz (IfSG) Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts PQsG
- Sonstiges Merkmal
- Hygienebeauftragte/r