Inhalt
Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände vom, November 2012 fordert von jedem Arbeitgeber die Ausbildung von Brandschutzhelfern. Unter 6.2 der ASR A2.2 Abs. 2 und 3 ist folgendes zu lesen: "Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Gefährdung ist ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Besucher, Kunden, Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, so z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen." Die DEKRA Akademie bietet dazu die entsprechende praxisorientierte Ausbildung an. Eine Feuerlöschübung mit Handfeuerlöschern ist Bestandteil des Seminars.
- Rechtliche Grundlagen des Brandschutzes - Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens - Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden - Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes - DIN 14096 Teil 1-3: Brandschutzordnung - Brandmeldeeinrichtungen; Kennzeichnung - Abwehrender Brandschutz: Verhalten im Brandfall, Brandbekämpfung mit Feuerlöschern - Personenbezogene Gefahren durch Brände und persönliche Schutzmaßnahmen - Rettung von Personen und Einleitung der Evakuierung von Gebäuden; Rettungswege - Alarmierung, Einweisung und Unterstützung der Hilfskräfte (z.B. Feuerwehr) - Feuerlöschübung mit Wasser (praktische Unterweisung)
Abschluss: Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
Gültig: Nach DGUV Information 205-023 wird alle 3-5 Jahre eine Wiederholungsschulung empfohlen.
Zielgruppe: Personen, die zum Brandschutzhelfer* bestellt werden sollen bzw. diese Funktion schon ausüben.
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Rechtliche Grundlage: § 10 ArbSchG, ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 205-023 (BGI/GUV-I 5182)
- Sonstiges Merkmal
- Brandschutzhelfer/in [privatrechtlich]