Inhalt
Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV und Nr. 2.7 Abs. 3 der neuen TRGS 519 wurde erstmalig die Fortbildungspflicht für Sachkundige eingeführt. Die Sachkundenachweise gelten jetzt nur noch für den Zeitraum von sechs Jahren. Abweichend davon behalten Sachkundenachweise, die vor dem 1. Juli 2010 erworben wurden, bis zum 30. Juni 2016 ihre Gültigkeit. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrganges. Die Mindestanforderungen an die Fortbildungslehrgänge werden in Anlage 5 der neuen TRGS 519 beschrieben
- Asbestprodukte und ihre Verwendung ("neue" Fundstellen) - Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen - Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung - Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 - Tätigkeite
Abschluss: Zertifikat der DEKRA Akademie mit Hinweis auf die Anerkennung durch die Bezirksregierung Stuttgart
Gültigkeit: 6 Jahre
Zielgruppe: Sanierungs- und Baustellenleiter*, Architekten und Bauingenieure, Mitarbeiter von Sanierungsfirmen und verantwortliche Personen aus dem Bereich Klima/Lüftung/Isolationstechnik, Mitarbeiter von Baubehörden. Sachkundige nach TRGS 519, Anlage 3, die ihren Sa
Voraussetzungen: gültige Sachkunde nach TRGS Anlage 3
Grundlage: Anhang I Nr. 2.4.2 Abs.3 GefStoffV, Nr. 2.7 Abs. 3 TRGS 519
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer