Inhalt
Verantwortungsbewusst und kompetent ausgebildete zusätzliche Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI versorgen unter Anleitung und Verantwortung von Pflegefachkräften Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung. Sie motivieren, unterstützen und begleiten Pflegeempfänger* beim Malen, Basteln, Kochen, Backen, Lesen und Vorlesen, Bewegungsübungen, Besuch von kulturellen Veranstaltungen sowie handwerklichen Arbeiten. Sie sind eine echte Stütze der examinierten Kräfte und wichtiger Begleiter älterer und pflegebedürftiger Menschen.
- Elementare Fürsorge und Betreuung - Recht und Sicherheit - Lebenswelten dementer Menschen - Interaktion und Beschäftigung
Abschluss: Diese Qualifizierung berechtigt zur Anerkennung nach § 87b, SGB XI Zertifikat der DEKRA Akademie "Zusätzliche Betreuungskraft nach § 87b Abs. 3 SGB XI " mit interner Prüfung (Schriftlich)
Gültig: Unbegrenzt - beachten Sie darüber hinaus bitte im anschließenden Beschäftigungsverhältnis die Pflicht zur regelmäßigen jährlichen Fortbildungen.
Zielgruppe: Diese Qualifizierung richtet sich an Menschen, die - Freude an der Arbeit mit älteren Menschen haben, - Interesse an der Ausübung einer helfenden Tätigkeit im sozial-pflegerischen Bereich mitbringen, - Bereits durch die Betreuung von Angehörigen Erfahrungen im sozial-pflegerischen Bereich sammeln konnten, - Quereinsteiger, die sich beruflich neu orientieren möchten oder Wiedereinsteiger, z.B. nach Elternzeit.
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: - Ausreichende Deutschkenntnisse - Gesundheitliche Eignung - Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit - Nachweis eines Orientierungspraktikums im Umfang von 40 Stunden in einer vollstationären (Pflegeheim, Kurzzeitpflege) oder teilstationären (Tages- und Nachtpflege) Einrichtung
Rechtliche Grundlage: Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl vom 19. August 2008 in der Fassung vom 29. Dezember 2014)