Inhalt
Eine abgeschlossene Berufsausbildung verbessert die Wiedereinstiegschancen in eine berufliche Tätigkeit. Fachkräften bieten sich gute Berufsaussichten und attraktive Arbeitsplätze. Der Berufsabschluss zum Fachlagerist ermöglicht Ihnen die Ausübung eines Berufes mit breit gestreuten Beschäftigungsmöglichkeiten in den Abteilungen Warentransport, Wareneingang, Warenausgang, Warenkontrolle und Kommissionierung in unterschiedlichsten Branchen (z.B. Spedition und Lagerei, Automobil- oder Elektroindustrie, Einzel-, Groß- und Außenhandel, Chemie oder Pharmazie). Je nach Eignung sind Tätigkeiten als Vorarbeiter oder Gruppenleiter möglich. Nach entsprechender Berufspraxis ist eine Aufstiegsfortbildung zum Geprüften Logistikmeister (IHK-Prüfung) möglich.
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit - Grundlagen Excel für Einsteiger - Grundlagen des Wirtschaftens - Arbeits- und Sozialrecht - Güter kontrollieren - Güter lagern - Umgang und Lagerung gefährlicher Stoffe - Warenkontrolle - Gabelstapler bedienen - Ausbildung für Fahrpersonal - Güter kommissionieren - Güter verpacken - Dokumente und Ladegüter vorbereiten - Grundlagen der Beladung incl. Ladungssicherung - Güter versenden - Versandpapiere, Begleitpapiere - Grundlagen der Logistik - Güter beschaffen - Kaufvertrag incl. internationaler Handelsklauseln - Kennzahlen auswerten - Fachrechnen Lagerlogistik - Einsatz von Arbeitsmitteln - Prüfungsvorbereitung Fachlagerist/-in
Abschluss: Berufsabschluss "Fachlagerist/-in" mit Prüfung vor der Industrie und Handelskammer
Gültig:
Zielgruppe: Personen mit umfangreichen praktischen Erfahrungen im Bereich der Lagerwirtschaft, die den Berufsabschluss nachholen möchten
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: - Hauptschul- oder vergleichbarer Abschluss - ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift - mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Bereich Lager/Logistik - Beratungsgespräch bei DEKRA
Rechtliche Grundlage: Nach § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Personen in besonderen Fällen zur Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie "mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist