Inhalt
Bereits im Jahr 2003 hat die EU eine Richtlinie erlassen, in der gemeinschaftliche Regeln für die Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern* festgelegt wurden. Für alle Fahrer* gilt eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 35 Zeitstunden innerhalb von 5 Jahren in vorgeschriebenen Themenbereichen. Das Image eines Unternehmens ist von vielfältigen Faktoren, auf die die Fahrer maßgeblich Einfluss haben, abhängig. Servicequalität, Verhalten, Kommunikation, Umgangsformen sind ausschlaggebend für die Zufriedenheit der Kunden.
Mit der Teilnahme an diesem Seminar erfüllen Sie den Nachweis der Kenntnisbereiche 3.2, 3.4, 3.6, 3.7 gem. Anlage 1 BKrFQV: - Wirtschaftliche Bedeutung des Güterkraftverkehrs - Ihr Beitrag zu einem positiven Unternehmensbild - Die Qualität Ihrer Leistung im Arbeitsalltag - Gesundheitsbelastungen verringern, körperliche Verfassung verbessern - Kriminalität und Schleusung vorbeugen
Abschluss: Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde. Sollte ein Teilnehmer* nicht vollständig an den gesetzlich vorgeschriebenen 7 Zeitstunden teilnehmen, erhält er für dieses Modul keine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde
Gültigkeit: Innerhalb von 5 Jahren ist die Teilnahmebescheinigung für dieses Modul in Kombination mit den Nachweisen für die anderen geforderten Kenntnisbereiche als Nachweis der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde verwendbar.
Zielgruppe: (Berufs-)Kraftfahrer* im Güterkraftverkehr, die der Nachweispflicht unterliegen.
Voraussetzungen: Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE
Grundlage: Mit dem 'Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer* bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr', dem sogenannten Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), wurden in Deutschland die Vorgaben der europäis
Hinweis: *) Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
- Abschlussart
- Berufskraftfahrer/in (nach BBiG und BKrFQG)