Inhalt
Der Beruf des Altenpflegehelfers* ist ein staatlich anerkannter Beruf. Regulär wird dieser Berufsbildungsgang an staatlich genehmigten Schulen durchgeführt. Aufgrund des extremen Mangels an geeigneten Pflegekräften hat der Gesetzgeber aber auch die Möglichkeit vorgesehen, über den Weg der Nichtschülerprüfung interessierten Menschen den Zugang zu diesem Berufsfeld zu ermöglichen. Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges werden die vom Gesetzgeber vorgegebenen theoretischen Inhalte in eigens vorgehaltenen Übungsräumen praxisorientiert vermittelt. Nach dem Absolvieren der theoretischen und praktischen Inhalte legen die Teilnehmer an einer staatlichen Schule die Prüfungen zum Altenpflegehelfer ab. Die Aufgabengebiete in der Altenpflegehilfe sind sehr vielfältig. Altenpflegehelfer arbeiten in unterschiedlichen Feldern der stationären, teilstationären, der ambulanten sowie der offenen Altenhilfe. Altenpflegehelfer unterstützen die Fachkräfte bei der Durchfühung ihrer Tätigkeiten. Sie begleiten Senioren bei der Planung und Umsetzung der Freizeitgestaltung. Darüber hinaus leisten sie einen wichtigen Beitrag, pflege- und betreuungsbedürftige Menschen u.a. bei der Umsetzung ihrer Bedürfnisse zu unterstützen. So organisieren sie auf Anweisung von Pflegefachkräften z.B. die Körperpflege Nahrungsaufnahme und die Tagesgestaltung.
Nach den Vorgaben des Rahmenlehrplans Rheinland-Pfalz sind folgende Inhalte vorgeschrieben: - In den Beruf Altenpflege eintreten - Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen - Dementiell erkrankte und gerontopsychiatrisch veränderte alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen - Anleiten, beraten und Gespräche führen - Alte Menschen bei der Lebensgestaltung unterstützen - Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren - Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken - Anthropologisch-soziale Aspekte altenpflegerischen Handelns in religiöser Perspektive erschließen (Evangelische Religion/Religionsgeragogik) - Anthropologisch-soziale Aspekte altenpflegerischen Handelns in religiöser Perspektive erschließen (Katholische Religion/Religionsgeragogik) - Wahlpflichtmodul
Abschluss: Zertifikat der DEKRA Akademie GmbH nach interner Prüfung (schriftlich, mündlich und praktisch) staatlich anerkannter Abschluss nach bestandener Prüfung an einer staatlich anerkannten Fachschule für Altenpflegehilfe
Gültig:
Zielgruppe: Diese Qualifizierung richtet sich an Menschen, die - Freude an der Arbeit mit älteren und pflegebedürftigen Menschen haben, - Interesse an der Ausübung einer helfenden Tätigkeit im pflegerischen Bereich mitbringen, - bereits ein Jahre Erfahrungen (Vollzeit) im Pflegebereich oder zwei Jahre in einem Privathaushalt sammeln konnten, - Quereinsteiger, die sich beruflich neu orientieren möchten oder Wiedereinsteiger, z.B. nach der Elternzeit.
- Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer
Voraussetzungen: Absatz 1: Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang sind: 1. Abschlusszeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsabschlusses 2. Nachweis einer beruflichen Vorbildung durch: a) eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung oder b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit oder ein freiwilliges soziales Jahr in sozialpflegerischen Einrichtungen der Altenhilfe oder in Krankenhäusern oder c) Abschluss der Berufsfachschule I (Fachrichtung Gesundheit / Pflege) oder d) eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit oder e) das mindestens zweijährige Führen eines Familienhaushaltes mit mindestens einer pflegebedürftigen Person. 3. Zeugnis des Gesundheitsamtes über die körperliche Eignung für den angestrebten Beruf 4. Vollendung des 16. Lebensjahres Absatz 2: Auf die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr 2 Buchst. b, d und e wird der abgeleistete Grundwehrdienst mit Sanitätsprüfung oder der zivile Ersatzdienst, soweit in ihrem Rahmen hauswirtschaftliche, sozialpflegerische oder ähnliche Tätigkeiten nach § 5 Abs.1 ausgeübt wurden, mit einem Jahr angerechnet. Absatz 3: Die Schulbehörde kann von Bewerbern mit anderen Bildungsabschlüssen und beruflichen Vorbildungen genehmigen, wenn deren Bildungsstand und beruflicher Werdegang den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Aufnahmevoraussetzungen gleichwertig ist. Gemäß § 8 Abs. 2 müssen Nichtschüler zusätzlich zu den Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 eine hauptberufliche, pflegerische Tätigkeit von mindestens einem Jahr in einer Einrichtug der Altenpflegehilfe nachweisen.
Rechtliche Grundlage: Fachschulverordnung Rheinland Pfalz - Altenpflegehilfe - vom 31.08.2004 Altenpflegegesetz 2003 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Rahmenlehrplan Altenpflegehilfe Rheinland Pfalz